Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Kommission für allgemeine Beschwerden, Entscheid KBA 1-2015 vom 26. Juli 2015 AI 013.31-7.2-107999 61 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 2.7. Nachsteuerverfahren bezüglich einer verjährten Erbschaftssteuerveranlagung (Art. 153 Abs. 1 StG); Wird die unsichere Tatsache der gemeinnützigen Zweckverfolgung einer Stiftung nicht im Erbschaftssteuerverfahren weiter geklärt, darf die Untersuchung nicht im Nachsteuerverfahren nachgeholt werden.