Hingegen hätte die Vorinstanz den Beistand über den genauen Inhalt seines Beistandsmandates gemäss Entscheid vom 11. Februar 2013 aufzuklären gehabt. Jener Entscheid lässt nämlich die genaue Bestimmung der mitwirkungsbedürftigen Geschäfte im Dispositivs vermissen (vgl. Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Art. 396 N 12). Es hätte somit keines Entscheids, sondern vielmehr einer Information an den Beistand über dessen Befugnisse in Bezug auf die Schenkung bedurft. Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. Januar 2015 ist deshalb aufzuheben.