5. Zusammenfassend verfügt die Vorinstanz bezüglich der streitbetroffenen Schenkung keine Zustimmungs- bzw. Genehmigungskompetenz. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid selbst aus, dass der Beistand sie nicht um Zustimmung erbeten habe. Das Schreiben des Beistands vom 13. Mai 2013 an die Vorinstanz hätte demnach von der Vorinstanz nicht als Antrag um Zustimmung behandelt werden dürfen. Hingegen hätte die Vorinstanz den Beistand über den genauen Inhalt seines Beistandsmandates gemäss Entscheid vom 11. Februar 2013 aufzuklären gehabt.