vornimmt, die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich ist – nicht zusätzlich die Mitwirkung der KESB. Art. 416 ZGB bezieht sich nämlich auf Handlungen des Beistandes als Vertreter, während dem Mitwirkungsbeistand eben gerade keine Vertretungsbefugnis zusteht (vgl. Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Art. 396 N 21, 24). D hat als Beistand von A sel. betreffend der streitbetroffenen Schenkung nicht als Vertreter gehandelt, weshalb Art. 416 ZGB nicht anwendbar ist. Auch eine allfällig fehlende Mitwirkung des Beistands bezüglich Schenkung dürfte nicht durch Zustimmung der Vorinstanz ersetzt werden.