Entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes genügt bei der Mitwirkungsbeistandschaft die Zustimmung des Beistandes. Diese ist an keine Form gebunden. Sie kann auch nachträglich erteilt werden. Es braucht auch in Fällen gemäss Art. 416 Abs. 1 ZGB – wonach für gewisse Geschäfte, die der Beistand in Vertretung der betroffenen Person 60 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang