D als neuer Beistand ab 11. Februar 2013 durfte folglich keine Schenkung als Vertreter von A sel. vornehmen. Entsprechend fehlte der Vorinstanz die Zustimmungskompetenz gemäss Art. 416 Abs. 1 ZGB. 4.3. Gemäss Art. 396 Abs. 1 ZGB wird eine Mitwirkungsbeistandschaft errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.