4.2. Gemäss Art. 394 ZGB wird eine Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Der Beistand darf jedoch gemäss Art. 412 Abs. 1 ZGB in Vertretung der betroffenen Person keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke (vgl. Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Art. 394 N 20). Geschäfte, für welche eine Vertretung des Beistands ausgeschlossen ist, können auch nicht durch eine behördliche Zustimmung geheilt werden (vgl. Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], a.a.O., Art. 416 N 17).