4. 4.1. Die Vorinstanz ernannte mit Entscheid vom 11. Februar 2013 D als neuen Vertretungsund Verwaltungsbeistand gestützt auf Art. 394 ZGB und Art. 395 ZGB und behielt die Zustimmung der Behörde gemäss Art. 396 ZGB vor. In ihren Erwägungen führte sie an, dass es angemessen und zweckmässig erscheine, die bisherigen Massnahmen ohne Änderung deren Wirkungen ins neue Recht zu überführen und sie auf eine Nennung der zustimmungsbedürftigen Geschäfte nach Art. 416 ZGB verzichte.