3.3. Der damalige Beirat hätte somit bis zum 11. Februar 2013, an welchem die Vorinstanz die Überführung der altrechtlichen Massnahmen in solche des neuen Rechts vorgenommen hat, die Zustimmung zur Schenkung erteilen können, damit diese gültig zustande gekommen wäre. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Vorinstanz demnach auch keine Zustimmungs- bzw. Mitwirkungskompetenz.