3.2. Bis zur Überführung der Massnahme in eine solche des neuen Rechts durch einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde untersteht die Massnahme dem bisherigen Recht mit allen altrechtlichen Wirkungen (vgl. Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], a.a.O., Art. 14 und Art. 14a SchlT N 10; vgl. Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, Basel 2012, Art. 14 SchlT N 5).