kompetenz. Einzig der damalige Mitwirkungsbeirat hätte der Schenkung zustimmen müssen, damit diese gültig zustande gekommen wäre. 3. 3.1. Übergangsrechtlich gilt gemäss Art. 14 SchlT ZGB für den Erwachsenenschutz das neue Recht, sobald die Änderung vom 19. Dezember 2008 in Kraft getreten ist. Mit Ausnahme von Entmündigungen fallen die nach bisherigem Recht angeordneten Massnahmen spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dahin, sofern die Erwachsenenschutzbehörde sie nicht in eine Massnahme des neuen Rechts überführt hat.