Immerhin sind die vorgängige Ermächtigung und die nachträgliche Genehmigung zulässig. Die Mitwirkung ist an keine Formvorschrift gebunden, sie kann auch stillschweigend erfolgen. Eine Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden erfolgt nicht (vgl. Schnyder/Murer, a.a.O., Art. 395 N 13). 2.5. Nach dem zum Zeitpunkt der Errichtung der Schenkungsurkunde geltenden Vormundschaftsrecht hatte die Vormundschaftsbehörde keine Zustimmungs- bzw. Mitwirkungs- AI 013.31-7.2-107999 59 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang