Die Mitwirkungsbeiratschaft bewirkt, dass der Verbeiratete nicht mehr in der Lage ist, eine Schenkung selbständig, ohne Zustimmung des Beirates, gültig vorzunehmen (vgl. Schnyder/Murer, Das Familienrecht, Band II, 3. Abteilung, Das Vormundschaftsrecht, Berner Kommentar, Bern 1984, Art. 395 N 79). Schützling und Beirat müssen somit zusammenwirken: der eine vermag ohne den andern rechtlich nichts Verpflichtendes zu unternehmen; der Beirat ist nicht gesetzlicher Vertreter. Immerhin sind die vorgängige Ermächtigung und die nachträgliche Genehmigung zulässig.