2.3. Mit Beschluss vom 10. Juli 2008 wurde B unter anderem beauftragt, A sel. im Rahmen der Mitwirkungsbeiratschaft im Sinne von aArt. 395 Abs. 1 ZGB zu begleiten. 2.4. Wenn für die Entmündigung einer Person kein genügender Grund vorliegt, gleichwohl aber zu ihrem Schutze eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit als notwendig erscheint, so kann ihr gemäss aArt. 395 Abs. 1 Ziff. 7 ZGB ein Beirat gegeben werden, dessen Mitwirkung unter anderem auch für Schenkungen erforderlich ist.