2. 2.1. Nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die streitbetroffene Schenkung gültig zustande gekommen ist. Zu beurteilen ist vorliegend einzig, ob die Vorinstanz hätte prüfen dürfen, ob sie der streitbetroffenen Schenkung von A sel. vom 8. Dezember 2012 an den Beschwerdeführer ihre Zustimmung erteilen wolle oder nicht. 2.2. Seit 1. Januar 2013 ist das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Die Schenkungsurkunde wurde am 8. Dezember 2012 datiert und erfolgte somit noch unter Gültigkeit des alten Vormundschaftsrechts.