Vertretungs- und Verwaltungsbeistand D habe sich aber bisher nicht geäussert, inwiefern er zur streitbetroffenen Schenkung eine Zustimmungshandlung getätigt habe. Auch nach altem Recht würden allein der Verbeiratete und der Beirat ohne Vormundschaftsbehörde entscheiden. Der Vorinstanz komme deshalb bei Schenkungen von verbeiständeten bzw. verbeirateten Personen nach altem und nach neuem Recht keinerlei Genehmigungs- bzw. Zustimmungskompetenzen zu.