1. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass nach neuem Recht der Beistand in Vertretung der betroffenen Person keine Schenkungshandlungen vornehmen dürfe (Art. 412 Abs. 1 ZGB) und deshalb auch eine Zustimmung der Behörde nach Art. 416 ZGB ausgeschlossen sei. Der Mitwirkungsbeistand könne dem Rechtsgeschäft ohne Einbezug der Behörde nach Art. 416 ZGB eigenständig zustimmen bzw. die Zustimmung verweigern. Vertretungs- und Verwaltungsbeistand D habe sich aber bisher nicht geäussert, inwiefern er zur streitbetroffenen Schenkung eine Zustimmungshandlung getätigt habe.