Abschliessend bleibe festzuhalten, dass selbst wenn erwähnte Mängel nicht bestanden hätten, die Behörde der Schenkung nicht zugestimmt hätte. Die Aufgabe der Behörde gemäss Art. 416 ZGB sei es, die Interessen einer betroffenen Person zu schützen und den Beistand zu kontrollieren, um mögliche Fehler zu verhindern. Verhältnismässig zum Vermögen und mit Blick auf den altersbedingten Vermögensverzehr hätte sich die betroffene Person ausserordentlich schwer belastet. Eine Schenkung im Umfang der vermeintlichen Absicht wäre ohnehin als unverantwortbar betrachtet worden.