Vor diesem Hintergrund sei der Vertrag in der Sache durch Urteilsunfähigkeit und formell durch die fehlende Unterschrift des eingesetzten Vertreters nichtig bzw. nicht zustande gekommen und die Voraussetzung für eine Mitwirkungshandlung der Behörden gemäss Art. 416 ZGB seien daraus und aus mangelndem Antrag nicht gegeben.