Für rechtsgültiges Abschliessen von Verträgen hätte es schon unter der altrechtlichen Massnahme, also im Zeitpunkt des vermeintlichen Zustandekommens des Schenkungsvertrages, zwingend die Zustimmung des Vertreters benötigt. Die Mitwirkungsbeiratschaft (aArt. 395 Abs. 1 ZGB) hätte zur Folge, dass die verbeiratete Person nicht ohne Mitwirkung des Beirates namentlich Schenkungen hätte vornehmen können.