Vielmehr hätte die Behörde aufgrund der Gegebenheiten, Einschätzungen und Umstände entschieden, dass die betroffene Person dringend und zwingend auf Unterstützung durch einen Beistand in diversen Fragen des Lebens angewiesen sei. Die KESB stütze sich damals wie heute bei der Behandlung der Frage der Urteilsfähigkeit auf das Gutachten und die Einschätzungen des Hausarztes sowie auf die eigene Sachverhaltserhebung (Anhörung). Weiter zeige das handschriftlich verfasste Schriftstück ohne Zweifel, dass die Verfasserin nicht mehr vollends im Besitz ihrer Kräfte und Sinne gewesen sein müsse.