Mit Entscheid, die Massnahme für A sel. aufrecht zu halten und mit der Anordnung, selbige sei namentlich in Zusammenhang mit Rechtsgeschäften zu vertreten, hätte die KESB keineswegs ihre Überzeugung aufgegeben, dass A sel. Unterstützung benötige und urteilsfähig sei. Vielmehr hätte die Behörde aufgrund der Gegebenheiten, Einschätzungen und Umstände entschieden, dass die betroffene Person dringend und zwingend auf Unterstützung durch einen Beistand in diversen Fragen des Lebens angewiesen sei.