Demgegenüber habe E als vermeintlich Beschenkter mit Schreiben vom 9. Mai 2013 zusammenfassend verlauten lassen, A sel. habe ihm schriftlich ihr gesamtes Aktiendepot verschenkt. Letztere wolle sich damit bei ihm für die langjährige Unterstützung bedanken und einen Verlust in Zusammenhang mit einem früheren Beistand ausgleichen. Zudem sei die Urteilsfähigkeit von A sel. durch einen geriatrischen Untersuch erwiesen und durch Zeugnis von Frau Dr. med. G, attestiert. Die Annahme der KESB, die betroffene Person sei urteilsunfähig, sei demnach haltlos.