Die betroffene Person könne somit ohne Mitwirkung der gesetzlichen Vertretung keine Rechte und Pflichten begründen und ferner auch keine Verträge rechtsgültig unterzeichnen. Die Vertretung hätte bei einem Rechtsgeschäft entweder mitwirken oder bei Urteilsunfähigkeit der zu vertretenden Person allein in deren Interesse handeln müssen. A sel. sei von ihrem Hausarzt in einem von der KESB eingeforderten Bericht am 26. Januar 2013 als urteilsunfähig beurteilt worden. In seinem Schreiben erwähnte der Arzt, dass die Urteilsfähigkeit von A sel. schon lange nicht mehr gegeben sei und er