Das rechtsgenügliche Abschliessen eines Vertrags bedinge Handlungsfähigkeit. Dies gelte auch für einseitige Rechtsgeschäfte, wozu die Schenkung dazu gehöre. Handlungsfähigkeit sei grundsätzlich voll gegeben oder sie fehle. Mit Bezug auf eine bestimmte Handlung oder Unterlassung liege Handlungsfähigkeit vor oder sie fehle, wenn beispielsweise Urteilsunfähigkeit vorliege. Die betroffene Person könne somit ohne Mitwirkung der gesetzlichen Vertretung keine Rechte und Pflichten begründen und ferner auch keine Verträge rechtsgültig unterzeichnen.