Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass Voraussetzung für die Mitwirkungshandlungen der KESB gemäss Art. 416 ZGB das Vorliegen eines gültig abgeschlossenen Rechtsgeschäfts sei, das der Beistand in Vertretung der betreuten Person abgeschlossen habe. Die Rolle der Behörde bestehe lediglich in der formellen Zustimmung zum bereits abgeschlossenen Geschäft und könne das Handeln des Mandatsträgers nicht ersetzen. Vorliegend habe der Beistand einen ferner sinngemässen Antrag auf Prüfung einer Schenkung von A sel. an eine Drittperson bei der KESB eingereicht.