56 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang die umfassende Anwendung von Art. 416 ZGB dem Schutzbedürfnis der Verbeiständeten entsprechend. Der Beistand werde ergänzend auf Art. 414 ZGB hingewiesen, wonach die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über Umstände zu informieren sei, wenn die Situation eine Änderung der Massnahme erfordert oder die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Beistandschaft gegeben seien.