Zurzeit bestehe aus Sicht der KESB kein besonderer Anlass, die Massnahme an veränderte Verhältnisse anzupassen. Die Anpassung des Mandates ohne die Wirkungen zu verändern, erscheine zurzeit aus Sicht der KESB angemessen und zweckmässig. Die Mitwirkung der Behörde bei besonderen Rechtsgeschäften richte sich neu nach Art. 416 ZGB. Die KESB verzichte im Rahmen dieses Beschlusses auf eine spezifische Nennung von einzelnen zustimmungsbedürftigen Geschäften, sondern erachte