In Erwägung 4 führte die KESB an, dass die bisherige Vertretungsbeistandschaft gemäss aArt. 392 Ziff. 1 ZGB sowie die Beiratschaft gemäss aArt. 395 Abs. 1 ZGB von Gesetzes wegen – spätestens innert der gesetzlichen Übergangsfrist – in eine Vertre- tungs- und Verwaltungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB und Art. 395 ZGB, in Verbindung mit einer Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB zu überführen seien. Zurzeit bestehe aus Sicht der KESB kein besonderer Anlass, die Massnahme an veränderte Verhältnisse anzupassen.