5.2. Der Beschwerdeführer kann folglich nicht anstelle der IRE-Behandlung als Nichtpflichtleistung, die er gewählt hat, ersatzweise die Erstattung der Kosten im Umfange dessen, was eine Behandlung in der Schweiz gekostet hätte, beanspruchen. 6. Zusammenfassend lehnte die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Ausnahme des Territorialitätsprinzips gemäss Art. 34 Abs. 2 KVG und somit die Kostenübernahme der IRE-Behandlung in Deutschland ab, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 20-2014 vom 23. April 2015