5.1. Bei fehlendem medizinischem Grund kann eine versicherte Person für eine Auslandbehandlung auch keine Erstattung im Umfang der bei einer Behandlung in der Schweiz hypothetisch anfallenden Kosten beanspruchen (sogenannte Austauschbefugnis). Ein Austausch ist auch dann nicht möglich, wenn die Nichtpflichtleistung wesentlich kostengünstiger wäre als die Pflichtleistung. Andernfalls würde das System der tarifvertraglich geprägten Spitalfinanzierung (Art. 49 KVG) gefährdet, was wiederum die Güte der medizinischen Versorgung in der Schweiz beeinträchtigen könnte.