4.2. Der Beschwerdeführer hat sich eigens nach Deutschland begeben, um sich der IRE- Behandlung zu unterziehen. Eine Kostenübernahme unter dem Titel eines Notfalls im Sinne von Art. 36 Abs. 2 KVV fällt somit nicht in Betracht. 5. 54 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang