Die IRE-Behandlung kann allenfalls als Ergänzung im Methodenspektrum der Krebsmedizin – wie im Übrigen auch die vom Beschwerdeführer erwähnte Behandlung mittels hoch intensiv fokussiertem Ultraschall (HIFU) – betrachtet werden. Die Wirksamkeit, welche gemäss Art. 32 Abs. 1 KVG für die Kostenübernahme durch den Krankenversicherer vorausgesetzt wird, ist hingegen für die IRE-Methode nach wissenschaftlichen Methoden nicht nachgewiesen. So würden gemäss Stellungnahme des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D, vom 23. Mai 2014 evidenz-basierte Wirksamkeitsstudien fehlen.