34 Abs. 2 KVG übernommen werden, dürfte es sich im Allgemeinen um Behandlungen handeln, die eine hoch spezialisierte Technik erfordern, oder um komplexe Therapien von seltenen Krankheiten, für welche in der Schweiz, eben wegen dieser Seltenheit, keine genügende diagnostische oder therapeutische Erfahrung vorhanden sind. Wenn dagegen eine zweckmässige, allgemein anerkannte Behandlung in der Schweiz üblich und laufend angewendet wird und dieselbe breit anerkannt und genügend belegt ist, so kann der Versicherte aus Art. 34 Abs. 2 KVG keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten seiner Behandlung im Ausland ableiten.