Bei Auslandleistungen, deren Kosten gemäss Art. 34 Abs. 2 KVG übernommen werden, dürfte es sich im Allgemeinen um Behandlungen handeln, die eine hoch spezialisierte Technik erfordern, oder um komplexe Therapien von seltenen Krankheiten, für welche in der Schweiz, eben wegen dieser Seltenheit, keine genügende diagnostische oder therapeutische Erfahrung vorhanden sind.