man mit der Behandlung zu erreichen beabsichtigt, eine verantwortbare und aus ärztlicher Sicht nötige Behandlung in der Schweiz nicht konkret gewährleistet ist (vgl. BGE 134 V 330 E. 2.2 = Pra98 (2009) Nr. 70). Das Risiko beurteilt sich nicht nach subjektiven Kriterien, beispielsweise der Angst vor einer Operation, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (vgl. Eugster, a.a.O., Art. 34 N 6).