Von diesem Territorialitätsgrundsatz abzuweichen rechtfertigt sich nur bei schwerwiegenden Lücken im Behandlungsangebot (vgl. BGE 134 V 330 E. 2.3 = Pra98 (2009) Nr. 70). Entweder fehlt bezüglich der in Frage stehenden Krankheit jede Behandlungsmöglichkeit in der Schweiz oder aber es ist erwiesen, dass in einem konkreten Fall die Behandlung in der Schweiz, verglichen mit der alternativen Therapie, die im Ausland angeboten wird, mit einem erheblichen und insbesondere erhöhten Risiko für den Patienten verbunden ist und dass daher unter Berücksichtigung des Erfolges, den