Der Einsprecher könne auch keinen Anspruch auf Ersatz jener Kosten geltend machen, welcher der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entstanden wäre, wenn er sich konservativ in der Schweiz hätte behandeln lassen (sogenannte Austauschbefugnis). So würden bei stationären Leistungen als Substitutionsleistungen nur Behandlungen in Frage kommen, welche nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft appliziert worden seien. Davon könne bei der IRE-Methode mangels wissenschaftlicher Studien nicht ausgegangen werden.