Die vom Einsprecher geplante IRE-Auslandbehandlung sei aufgrund seines bewussten Entscheides und im Wissen um die fehlende Kostengutsprache seiner Krankenversicherung erfolgt. Vor diesem Hintergrund könne keinesfalls von einem Notfall gemäss Art. 36 Abs. 2 KVV Satz 1 ausgegangen werden.