Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, ein medizinischer Grund, welcher eine Übernahme der Kosten für eine Behandlung im Ausland zulasse, sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. So bestünden in der Schweiz alternativ zur IRE-Methode konventi- AI 013.31-7.2-107999 51 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang