4. Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 lehnte die X AG die Kostenübernahme für die IRE- Behandlung des Prostata-Karzinoms von A im Ausland ab. Diese Behandlung stelle keine Pflichtleistung dar. Evidenz-basierte Wirksamkeitsstudien würden fehlen, sodass der Begriff der Wirksamkeit gemäss Art. 32 KVG nicht erfüllt sei. Eine geplante Behandlung im Ausland sei kein Notfall, für welchen Behandlungskosten gemäss Art. 36 Abs. 2 KVV übernommen würden.