In welchem Ausmass B am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt resp. wie sich dies auf die Zusammensetzung des Kundenkreises auswirkt, ist im konkreten Fall ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob sich das wirtschaftliche Risiko in der alleinigen Abhängigkeit von ihrem persönlichen Arbeitserfolg erschöpft und beim Dahinfallen des Vertragsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin eine Situation wie beim Stellenverlust einer Arbeitnehmerin eintritt oder ob sich B über eine regelmässige und zielgerichtete Akquisitionstätigkeit auszuweisen vermag, welche ihr den Aufbau einer Ge-