Die Tätigkeiten von B bei der Beschwerdeführerin sind gemäss Dienstleistungsvertrags vom 1. Mai 2012 insbesondere produktionsbezogene Tätigkeiten im Labor, Putzarbeiten und allgemeine Hilfstätigkeiten gemäss den Vorschriften und Anweisungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin. Naturgemäss erfordern die von B für die Beschwerdeführerin ausgeführten Tätigkeiten (Putzen, Hilfsarbeiten) kaum erhebliche Investitionen, jedoch teilweise ausführlichere Anweisungen durch den Auftraggeber.