der Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (WML, Rz. 1016). Den Elementen Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis sowie ihren einzelnen Ausprägungen kann je nach Art der zu beurteilenden Umstände unterschiedliches Gewicht zukommen (WML, Rz. 1017). So erfordern gewisse Tätigkeiten naturgemäss kaum „erhebliche Investitionen“ (z.B. Beratungstätigkeit, freie Mitarbeit, Dienstleistungen). Das Abhängigkeitsverhältnis tritt hier in den Vordergrund (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2008 vom 5. August 2008 E. 2.2; WML, Rz. 1018.1/09).