2.2. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob ihre Erwerbstätigkeit als selbständig oder unselbständig zu qualifizieren ist. Als massgebender Lohn gilt gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. In unselbständiger Stellung ist erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (vgl. WML, Rz. 1013).