Vielmehr ging die Beschwerdegegnerin von den ausbezahlten Dividenden aus und hat daraus Rückschlüsse auf die Unangemessenheit des Lohnes gezogen. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht angebracht, zumal der Lohn für sich alleine unangemessen tief sein müsste, um Dividenden in massgebenden Lohn umqualifizieren zu können. 1.4. Die Streitsache ist folglich an die Beschwerdegegnerin zur Sachverhaltsabklärung betreffend Angemessenheit des Lohnes des Geschäftsführers und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.