Den beschwerdegegnerischen Akten ist aber weder ein erfolgter externer Vergleich mit Lohnzahlungen in gleichwertigen Branchen gleichgrosser Firmen, z.B. via Datenbank, noch Abklärungen der genauen Tätigkeit des Geschäftsleiters – nicht jedoch aber Mitglied des Verwaltungsrats – und somit als Angestellter der Beschwerdeführerin, z.B. Befragungen oder Besichtigung der Firma, zu entnehmen. Auch liegen die Steuerunterlagen der Beschwerdeführerin und des Alleinaktionärs nicht vor, welche die steuerrechtliche Behandlung als Grundlage für die AHV-rechtliche Behandlung aufzeigen würden.