Massgeblich ist der Lohn, der einem Arbeitnehmer in der gleichen Funktion erbracht worden wäre, der nicht zugleich am Unternehmen beteiligt ist (vgl. 9C_487/2011 E. 3.3). Bei der Beurteilung, ob eine angemessene branchenübliche Entschädigung für die geleistete Arbeit ausgerichtet worden ist, sind nebst dem zeitlichen Umfang des Arbeitspensums auch das Tragen von Verantwortung, das Einbringen von Know-How, besondere Erfahrungen und Branchenkenntnisse, die Art der Tätigkeit (z.B. operative Geschäftstätigkeit oder „blosses“ Verwalten von Beteiligungen bei einer reinen Holdinggesellschaft) usw. zu berücksichtigen.