Es sei offensichtlich, dass in einem KMU der geringen Grösse wie der X AG die Stra- tegie- und Zieldefinition Teil der Tätigkeit sei, es sei aber ebenfalls offensichtlich, dass es sich dabei nur um einen ganz untergeordneten Aspekt handeln könne im Rahmen der gesamten Tätigkeit von A. Es sei deswegen absurd, ihm einen entsprechenden Lohn aufrechnen zu wollen. Nicht hinzunehmen sei, dass die Beschwerdegegnerin ohne irgendwelche sachliche Begründung einen Erfahrungszuschlag erhebe, obwohl dies bei der Ermittlung des angemessenen Lohnes bereits berücksichtigt worden sei.