Ein Entscheid über die Angemessenheit des Lohnes könne nicht der Willkür und der Konzeptlosigkeit der Beschwerdegegnerin überlassen werden. Nur ein sachgerechter Drittvergleich führe zu zulässigen Schlüssen. Gemäss internem Drittvergleich habe die nächstbestbezahlte arbeitnehmende Person der Beschwerdeführerin einen Monatslohn von Fr. 8’500.00 erhalten. Dieser Lohn liege deutlich unter dem von der Beschwerdeführerin an A bezahlten Lohn. Es lasse sich daher auch aus dem internen Drittvergleich nichts zu Gunsten des Standpunktes der Beschwerdegegnerin ableiten.